S A T Z U N G
der Schützengesellschaft "Wendlstoana Putzbrunn e.V."
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen "Wendlstoana Putzbrunn e.V.".
Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr. 8204 eingetragen und hat ihren Sitz in der Gemeinde Putzbrunn, Am Florianseck, Landkreis München.
Als Gründungsjahr gilt, unbeschadet der erst im Jahr 1973 beantragten Eintragung im Vereinsregister, das Jahr 1888, Wiedergründung 1952.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft will ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Daneben will sie Brauchtum und Tradition erhalten und pflegen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die der Gesellschaft zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Ed darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergügungen begünstigt werden.
Die Gesellschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Sie ist Mitglied im Bay. Sportschützenbund e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist unabhängig von schießsportlichen Regelungen gleich dem Kalenderjahr.
§ 4
Gliederung
Für jede in der Gesellschaft betriebene Sportart kann im Bedarfsfall nach Beschluß durch eine Mitgliederversammlung eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden. Jede Abteilung gibt sich selbst eine Ordnung, die dieser Satzung nicht wiedersprechen darf.
Die selbständigen Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse der Gesellschaft nciht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Ordnungen und Abteilungen.
§ 5
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beruht auf Freiwilligkeit und erstreckt sich auf:
1. aktive Mitglieder
a) Jugend (bis 18 Jahre)
b) Junioren (18-20 Jahre)
c) Schützen (ab 20 Jahre)
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Schützenjugend
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Erreichen des 27. Lebensjahres aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Die Gesellschaft stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenselbständigkeit entscheidet.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt.
§ 6
Aufnahme von Mitgliedern
1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Schützenmeisteramt oder ein hierfür eingesetzter Ausschuß. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einverständiserklärung aller gesetzlichen Vertreter. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags muß dem Antragsteller die Möglichkeit geschaffen werden, die Mitgliederversammlung anzurufen.
2. Förderndes Mitglied kann neben juristischen Personen jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Gesellschaft angehören will, ohne sich in ihr sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Satzung und auf Wunsch eine Mitgliedskarte. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Gesellschaft anzuerkennen und zu achten.
4. Personen, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramts zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt ist dem Schützenmeisteramt gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schuß eines Geschäftsjahres zulässig. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Das Schützenmeisteramt kann ein Mitglied ausschließen wegen
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft,
- groben unsportlichen Verhaltens oder
- Rückständigkeit von Beitrags- und Umlagezahlungen um mindestens einen Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, die auf den Ausschluß hinweist.
Vor der Entscheidung hat das Schützenmeisteramt dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied unter Mitteilung der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen ist es zu ermöglichen, bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, müssen von ihren Ämtern zurücktreten und haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Gesellschaft. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückgewährt. Die Mitgliedskarte und, wenn vorhanden, der Schützenpaß sind zurückzugeben.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen der Gesellschaft und sind berechtigt, von deren Einrichtungen Gebrauch zu machen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen der Gesellschaft zu verhalten, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten und die vom Schützenmeisteramt erlassenen Anordnungen zu respektieren. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Des weiteren ist jedes Mitglied verpflichtet, innerhalb eines Jahres die von der Mitgliederversammlung ausgewählte Schützenkleidung zu beschaffen. Das Schützenmeisteramt wird ermächtigt, Ausnahmen zu gewähren.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 9
Beiträge der Mitglieder
Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Zu Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr und eine Beitragspauschale zu entrichten, deren Höhe ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 10
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- das Schützenmeisteramt
- der Vereinsausschuß und
- die Mitgliederversammlung.
Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich eine Aufwandsentschädigung kann von der Gesellschaft getragen werden.
§ 11
Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Kassier und dem 1. Sportleiter. Zusätzlich sind die Ehrenmitglieder, der Jugendsportleiter und die Abteilungsleiter mit Sitz und Stimme im Schützenmeisteramt vertreten.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinn des § 26BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt.
Die Mitglieder es Schützenmeisteramts werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen der Gesellschaft festzulegen, sowei Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Die Sitzungen werden vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister geleitet. In den Sitzungen wird in allen in der Satzung vorgesehen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vor einer Mitgliederversammlung wegen Rücktritt, Tod oder dgl. aus, so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der die Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Schützenmeister keine Anwendung.
§ 12
Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt, einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern und den Spartenleitern. Die Beisitzer und Spartenleiter werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Spartenleiter sind für die schießsportlichen Belange von Waffenarten zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Abteilung fallen.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Sitzungen werden vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Schützenmeisteramts haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuß. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
§ 13
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister geleitet. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung durch persönliches Anschreiben erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Schützenmeisteramt beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden und hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegenhame der Berichte des Schützenmeisteramtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Entgegenahme der Berichte der Kassenprüfer.
- Entlastung des Schützenmeisteramtes und seiner Mitarbeiter.
- Etwa anfallende Wahlen der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
- Feststzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit.
- Satzungsänderungen.
- Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen.
- Beschlußfassung über Anträge.
- Auflösung der Gesellschaft.
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Änderungen des Zwecks der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vereinsausschusses sein.
Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gesellschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Schützenmeisteramt jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramts.
§ 16
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung bzw. Verschmelzung der Gesellschaft ist nur möglich, wenn:
- nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, sie weiterzuführen und
- bei einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist, mindestens Dreiviertel der Anwesenden einer Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierneen Mitglieder des Schützenmeisteramts.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Gesellschaft mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen. Dies wird mit der Auflage versehen, das Vermögen so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 07. Februar 1992 einstimmig beschlossen worden.
Sie tritt am Tag ihres Beschlusses in Kraft.
Sämtliche bisherigen Satzungen verlieren mit diesem Beschluß ihre Gültigkeit.
Eingetragen ins Vereinsregister am 04. Mai 1992 unter dem Aktenzeichen: VA 8204.